Auftragsbedingungen

All­ge­mei­ne Auf­trags­be­din­gun­gen (AGB)

MSW PARTNERS Möl­ler Sei­den­busch Wei­nem & Part­ner mbB
Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt
Bava­ria­ring 49, 80336 Mün­chen bzw. Lili­en­thal­stra­ße 6–8, 93049 Regens­burg

 

Stand: Okto­ber 2025

 

1. Gel­tungs­be­reich, Auf­trag

a) Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge zwi­schen MSW PARTNERS Möl­ler Sei­den­busch Wei­nem & Part­ner mbB Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­walt (im Fol­gen­den „Kanz­lei“ genannt) und deren Auf­trag­ge­bern, soweit nicht etwas ande­res gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben oder aus­drück­lich text­lich ver­ein­bart ist.

b) Der erteil­te Auf­trag ist für den Umfang der von der Kanz­lei zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen maß­ge­bend. Die Berück­sich­ti­gung aus­län­di­schen Rechts bedarf einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung in Text­form.

c) Die Prü­fung der Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ord­nungs­mä­ßig­keit der der Kanz­lei über­ge­be­nen Unter­la­gen – ins­be­son­de­re Buch­füh­rung und Bilanz – gehört nur zum Auf­trag der Kanz­lei, wenn dies in Text­form ver­ein­bart ist. Dies gilt auch für Daten aus Vor­sys­te­men (z.B. inter­ne Kas­sen- oder Buch­hal­tungs­sys­te­me) des Man­dan­ten oder Drit­ten. Die vom Auf­trag­ge­ber – oder in des­sen Auf­trag von Drit­ten – gemach­ten Anga­ben ins­be­son­de­re Zah­len­an­ga­ben oder über­tra­ge­nen Daten wer­den von der Kanz­lei als rich­tig zu Grun­de gelegt. Soweit der Bera­ter offen­sicht­li­che Unrich­tig­kei­ten fest­stellt, wird er den Auf­trag­ge­ber dar­auf hin­wei­sen.

d) Eine Voll­macht für die Ver­tre­tung vor Behör­den, Gerich­ten etc. ist geson­dert zu ertei­len.

 

2. Ein­schal­tung Drit­ter

Die Kanz­lei kann zur Aus­füh­rung ihres Auf­tra­ges neben ihren Ange­stell­ten auch fach­kun­di­ge Drit­te sowie Rechen­zen­tren (z. B. DATEV) ins­be­son­de­re zur Daten­ver­ar­bei­tung – auch unter Ein­satz von KI – nach Maß­ga­be des § 62 StBerG her­an­zie­hen. Vor­ge­nann­te Per­so­nen bzw. Unter­neh­men sind ent­spre­chend zur Ver­schwie­gen­heit zu ver­pflich­ten (sh. Ziff. 4.).

 

3. Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers

a) Soweit es zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung des Auf­tra­ges erfor­der­lich ist, ist der Auf­trag­ge­ber zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet. Er ist ins­be­son­de­re ver­pflich­tet, sämt­li­che Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen der Kanz­lei voll­stän­dig, rich­tig und recht­zei­tig zu über­ge­ben. Dies gilt auch für die Infor­ma­ti­on über wei­te­re Umstän­de oder Vor­gän­ge, die für den Auf­trag von Bedeu­tung sein könn­ten. Die Prü­fung der Voll­stän­dig­keit, Rich­tig­keit und Ord­nungs­mä­ßig­keit der über­ge­be­nen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen, insb. der Buch­füh­rung und der Bilanz, gehört nur zum Auf­trag, wenn dies schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

b) Der Kanz­lei ist eine ange­mes­se­ne Bear­bei­tungs­zeit ein­zu­räu­men.

c) Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, sämt­li­che schrift­li­chen und münd­li­chen Infor­ma­tio­nen, Fra­gen und Mit­tei­lun­gen der Kanz­lei zur Kennt­nis zu neh­men und in ange­mes­se­ner Zeit auf Nach­fra­gen zu ant­wor­ten. Bei Zwei­feln hat der Auf­trag­ge­ber Rück­spra­che zu hal­ten.

d) Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber sei­ne Mit­wir­kungs­pflicht nach Zif­fer. a‑c oder eine ihm sonst oblie­gen­de Mit­wir­kungs­pflicht oder kommt er mit der Leis­tungs­an­nah­me der Kanz­lei in Ver­zug, so ist die Kanz­lei berech­tigt, eine ange­mes­se­ne Frist mit der Erklä­rung zu bestim­men, dass nach Ablauf der Frist die Fort­set­zung des Ver­tra­ges abge­lehnt bzw. frist­los gekün­digt wird und ggf. Scha­den­er­satz gel­tend gemacht wird.

e) Eine Wei­ter­ga­be der Arbeits­er­geb­nis­se der Kanz­lei ist nur mit deren schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis erlaubt, soweit sich nicht aus dem Auf­trag bereits die Erlaub­nis zur Wei­ter­ga­be an bestimm­te Drit­te ergibt.

 

4. Ver­schwie­gen­heit, Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung von Daten

a) Die Kanz­lei und deren Mit­ar­bei­ter haben über alle Tat­sa­chen, die ihnen im Zusam­men­hang mit der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges zur Kennt­nis gelan­gen, Still­schwei­gen zu bewah­ren; dies gilt auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses.

b) Der Auf­trag­ge­ber kann schrift­lich von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht befrei­en.

c) Im Rah­men des Auf­tra­ges ist die Kanz­lei berech­tigt, die vom Auf­trag­ge­ber über­reich­ten (per­so­nen­be­zo­ge­nen) Daten unter Beach­tung der Daten­schutz­be­stim­mun­gen mit Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen zu erfas­sen, zu spei­chern, maschi­nell zu ver­ar­bei­ten oder einem Rechen­zen­trum (z. B. DATEV) zur wei­te­ren Ver­ar­bei­tung zu über­ge­ben.

d) Die Kanz­lei darf Jah­res­ab­schlüs­se, Gut­ach­ten oder sons­ti­ge Schrift­sät­ze, wel­che den Auf­trag­ge­ber betref­fen, nur mit Ein­wil­li­gung die­sem Drit­ten über­rei­chen. Die Kanz­lei ist von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den, falls und soweit dies zur Durch­füh­rung einer Zer­ti­fi­zie­rung in der Kanz­lei not­wen­dig ist und die hier­bei täti­gen Per­so­nen ihrer­seits zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet wur­den.

e) Bei der Über­sen­dung von Arbeits­er­geb­nis­sen etc. per Post, Fax oder in elek­tro­ni­scher Form ist von der Kanz­lei die Ver­schwie­gen­heits­pflicht zu beach­ten. Von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers ist hier­bei sicher­zu­stel­len, dass die über­sand­ten Unter­la­gen nur den hier­für zustän­di­gen Per­so­nen zuge­hen. Auf die Risi­ken für die Ver­trau­lich­keit der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on wird der Auf­trag­ge­ber hin­ge­wie­sen.

f) Soweit die Offen­le­gung zur Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­se der Kanz­lei erfor­der­lich ist, besteht die Ver­schwie­gen­heits­pflicht nicht, so ins­be­son­de­re zur Infor­ma­ti­on der Ver­si­che­rung bei einem mög­li­chen Haft­pflicht­fall.

g) Gesetz­li­che Aus­kunfts- und Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­rech­te blei­ben unbe­rührt.

 

5. Ver­gü­tung, Vor­schuss, Auf­rech­nung

a) Die Ver­gü­tung rich­tet sich nach der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung bzw. – im Bereich der Rechts­be­ra­tung – nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz. Durch eine Ver­ein­ba­rung in Text­form kann eine höhe­re oder nied­ri­ge­re Ver­gü­tung ver­ein­bart wer­den. Für gericht­li­che Tätig­kei­ten fal­len jedoch min­des­tens die Gebüh­ren gemäß Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz an. Bei Ver­gü­tun­gen nach dem RVG ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass im Fal­le einer Kos­ten­er­stat­tungs­pflicht durch die Gegen­sei­te regel­mä­ßig nicht mehr als die gesetz­li­che Ver­gü­tung erstat­tet wird.

b) Bei sons­ti­gen Bera­tun­gen / Dienst­leis­tun­gen, die in der StBVV bzw. RVG kei­ne Rege­lung erfah­ren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung, ande­ren­falls die für die­se Tätig­keit vor­ge­se­he­ne gesetz­li­che Ver­gü­tung, ansons­ten die übli­che Ver­gü­tung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).

c) Die Kanz­lei kann einen ange­mes­se­nen Vor­schuss for­dern. Wird der ange­for­der­te Vor­schuss nicht gezahlt, kann die Kanz­lei nach vor­he­ri­ger, recht­zei­ti­ger Ankün­di­gung die wei­te­re Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber ein­stel­len.

d) Eine Auf­rech­nung gegen­über einem Ver­gü­tungs­an­spruch der Kanz­lei ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zuläs­sig.

e) Der Auf­trag­ge­ber kommt in Ver­zug, wenn er nicht inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­da­tum zahlt.

 

6. Män­gel­be­sei­ti­gung

a) Bei etwa­igen Män­geln ist dem Steu­er­be­ra­ter Gele­gen­heit zur Nach­bes­se­rung zu geben.

b) Offen­ba­re Unrich­tig­kei­ten (z. B. Schreib­feh­ler, Rechen­feh­ler) kön­nen vom Steu­er­be­ra­ter jeder­zeit, auch Drit­ten gegen­über, berich­tigt wer­den. Sons­ti­ge Män­gel darf der Steu­er­be­ra­ter Drit­ten gegen­über mit Ein­wil­li­gung des Auf­trag­ge­bers berich­ti­gen. Die Ein­wil­li­gung ist nicht erfor­der­lich, wenn berech­tig­te Inter­es­sen des Steu­er­be­ra­ters den Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers vor­ge­hen.

 

7. Haf­tung, Aus­schluss­fris­ten, Ver­jäh­rung

a) Die Kanz­lei haf­tet für eige­nes Ver­schul­den sowie für das Ver­schul­den von Erfül­lungs­ge­hil­fen.

b) Der Anspruch des Auf­trag­ge­bers auf Ersatz eines leicht fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Scha­dens wird auf 10.000.000 EUR begrenzt.

c) Im Ein­zel­fall kann durch eine geson­der­te schrift­li­che Ver­ein­ba­rung hier­von unter Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben abge­wi­chen wer­den.

d) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers ver­jäh­ren zum dar­auf­fol­gen­den Jah­res­en­de nach 18 Mona­ten ab Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ger Unkennt­nis des Auf­trag­ge­bers von den Ansprü­chen, spä­tes­tens aber in fünf Jah­ren zum Jah­res­en­de ab der Anspruchs­ent­ste­hung. Maß­geb­lich ist die frü­her enden­de Frist.

e) Vor­ge­nann­te Rege­lun­gen gel­ten für die gesam­te Tätig­keit der Kanz­lei für den Auf­trag­ge­ber, also ins­be­son­de­re auch bei einer Aus­wei­tung des Auf­tra­ges, ohne dass es einer erneu­ten Ver­ein­ba­rung einer Haf­tungs­be­gren­zung bedarf. Vor­ge­nann­te Rege­lun­gen gel­ten auch gegen­über ande­ren Per­so­nen als dem Auf­trag­ge­ber, falls aus­nahms­wei­se im Ein­zel­fall eine ent­spre­chen­de Haf­tung mit die­sen begrün­det wor­den ist.

f) Die Ertei­lung münd­li­cher Aus­künf­te gehört nicht zu den ver­trag­li­chen Haupt­leis­tungs­pflich­ten des Steu­er­be­ra­ters. Sie ber­gen die Gefahr ins­be­son­de­re einer unvoll­stän­di­gen münd­li­chen Dar­le­gung des zu beur­tei­len­den Sach­ver­halts sowie von Miss­ver­ständ­nis­sen zwi­schen Steu­er­be­ra­ter und Auf­trag­ge­ber. Des­halb wird ver­ein­bart, dass der Steu­er­be­ra­ter nur für in Text­form erteil­te Aus­künf­te ein­zu­tre­ten hat und die Haf­tung für fahr­läs­sig fal­sche münd­li­che Aus­künf­te des Steu­er­be­ra­ters oder sei­ner Mit­ar­bei­ter aus­ge­schlos­sen ist.

g) Von den Rege­lun­gen der Ziff. b) — f) sind Ansprü­che für Schä­den aus der Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit aus­ge­nom­men.

 

8. Been­di­gung des Ver­tra­ges, Her­aus­ga­be von Unter­la­gen, Urhe­ber­rechts­schutz

a) Der Ver­trag endet durch Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tung, Ablauf der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit oder Kün­di­gung.

b) Die Kün­di­gung hat in Text­form zu erfol­gen. Die Kanz­lei darf nicht zu Unzeit den Auf­trag kün­di­gen, insb. bei kurz bevor­ste­hen­den Frist­ab­läu­fen etc.

c) Die Kanz­lei ist ver­pflich­tet – so weit kein Zurück­be­hal­tungs­recht besteht – dem Auf­trag­ge­ber alles von ihm zur Erfül­lung des Auf­tra­ges Erhal­te­ne her­aus­zu­ge­ben. Der Auf­trag­ge­ber hat – erfor­der­li­chen­falls – die Unter­la­gen bei der Kanz­lei abzu­ho­len oder die­se wer­den auf Kos­ten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers an die­sen ver­sen­det.

d) Die Kanz­lei kann von den her­aus­zu­ge­ben­den Unter­la­gen Abschrif­ten oder Foto­ko­pien anfer­ti­gen und ein­be­hal­ten.

e) Die Her­aus­ga­be­ver­pflich­tung erstreckt sich nicht auf die Hand­ak­te der Kanz­lei.

f) Die Kanz­lei kann die Her­aus­ga­be der Unter­la­gen und Arbeits­er­geb­nis­se ver­wei­gern, bis sie wegen der dies­be­züg­li­chen Hono­ra­re und Aus­la­gen befrie­digt wor­den ist, soweit dies nicht im Ein­zel­fall unan­ge­mes­sen ist.

g) Die Leis­tun­gen des Steu­er­be­ra­ters stel­len des­sen geis­ti­ges Eigen­tum dar. Sie sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Eine Wei­ter­ga­be von Arbeits­er­geb­nis­sen außer­halb der bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung ist nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Steu­er­be­ra­ters in Text­form zuläs­sig.

 

9. Anzu­wen­den­des Recht und Erfül­lungs­ort, Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren

a) Für das Ver­trags­ver­hält­nis und des­sen Aus­füh­rung gilt allein deut­sches Recht.

b) Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist, sofern der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, die beruf­li­che Nie­der­las­sung des Steu­er­be­ra­ters.

c) Wir sind zur Teil­nah­me an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le weder bereit noch ver­pflich­tet.

 

10. Sal­va­to­ri­sche Klau­sel

a) Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Auf­trags­be­din­gun­gen unwirk­sam sind oder wer­den soll­ten, wird hier­durch die   Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine gül­ti­ge zu erset­zen, die dem Gewoll­ten mög­lichst nahe­kommt.

b) Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser Auf­trags­be­din­gun­gen bedür­fen der Text­form.

Alte Fas­sung

All­ge­mei­ne Auf­trags­be­din­gun­gen
der Kanz­lei 

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Bava­ria­ring 49, 80336 Mün­chen bzw. Lili­en­thal­stra­ße 6–8, 93049 Regens­burg

Stand: März 2018

 
1. Gel­tungs­be­reich, Auf­trag
a) Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge zwi­schen der Kanz­lei MSW Part­ners Möl­ler Sei­den­busch Wei­nem & Part­ner mbB, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt (im Fol­gen­den „Kanz­lei“ genannt) und deren Auf­trag­ge­bern, soweit
nicht etwas ande­res gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben oder aus­drück­lich text­lich ver­ein­bart ist.
b) Der erteil­te Auf­trag ist für den Umfang der von der Kanz­lei zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen maß­ge­bend.
c) Eine Voll­macht für die Ver­tre­tung vor Behör­den, Gerich­ten etc. ist geson­dert zu ertei­len.

2. Ein­schal­tung Drit­ter
Die Kanz­lei kann zur Aus­füh­rung ihres Auf­tra­ges neben ihren Ange­stell­ten auch fach­kun­di­ge Drit­te sowie Rechen­zen­tren (z. B. DATEV)
her­an­zie­hen. Vor­ge­nann­te Per­so­nen bzw. Unter­neh­men sind ent­spre­chend zur Ver­schwie­gen­heit zu ver­pflich­ten (sh. Ziff. 4.).

3. Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers
a) Soweit es zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung des Auf­tra­ges erfor­der­lich ist, ist der Auf­trag­ge­ber zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet. Er ist ins­be­son­de­re ver­pflich­tet, sämt­li­che Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen der Kanz­lei voll­stän­dig, rich­tig und recht­zei­tig zu über­ge­ben. Dies gilt auch
für die Infor­ma­ti­on über wei­te­re Umstän­de oder Vor­gän­ge, die für den Auf­trag von Bedeu­tung sein könn­ten. Die Prü­fung der Voll­stän­dig­keit, Rich­tig­keit und Ord­nungs­mä­ßig­keit der über­ge­be­nen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen, insb. der Buch­füh­rung und der Bilanz, gehört nur zum Auf­trag, wenn dies schrift­lich ver­ein­bart wur­de.
b) Der Kanz­lei ist eine ange­mes­se­ne Bear­bei­tungs­zeit ein­zu­räu­men.
c) Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, sämt­li­che schrift­li­chen und münd­li­chen Infor­ma­tio­nen, Fra­gen und Mit­tei­lun­gen der Kanz­lei zur Kennt­nis zu neh­men und in ange­mes­se­ner Zeit auf Nach­fra­gen zu ant­wor­ten. Bei Zwei­feln hat der Auf­trag­ge­ber Rück­spra­che zu hal­ten.
d) Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber sei­ne Mit­wir­kungs­pflicht nach Zif­fer. a‑c oder eine ihm sonst oblie­gen­de Mit­wir­kungs­pflicht oder kommt er
mit der Leis­tungs­an­nah­me der Kanz­lei in Ver­zug, so ist die Kanz­lei berech­tigt, eine ange­mes­se­ne Frist mit der Erklä­rung zu bestim­men,
dass nach Ablauf der Frist die Fort­set­zung des Ver­tra­ges abge­lehnt bzw. frist­los gekün­digt wird und ggf. Scha­den­er­satz gel­tend gemacht
wird.
e) Eine Wei­ter­ga­be der Arbeits­er­geb­nis­se der Kanz­lei ist nur mit deren schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis erlaubt, soweit sich nicht aus dem Auf­trag bereits die Erlaub­nis zur Wei­ter­ga­be an bestimm­te Drit­te ergibt.

4. Ver­schwie­gen­heit, Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung von Daten
a) Die Kanz­lei und deren Mit­ar­bei­ter haben über alle Tat­sa­chen, die ihnen im Zusam­men­hang mit der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges zur Kennt­nis gelan­gen, Still­schwei­gen zu bewah­ren; dies gilt auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses.
b) Der Auf­trag­ge­ber kann schrift­lich von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht befrei­en.
c) Im Rah­men des Auf­tra­ges ist die Kanz­lei berech­tigt, die vom Auf­trag­ge­ber über­reich­ten Daten unter Beach­tung der Daten­schutz­be­stim­mun­gen mit Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen zu erfas­sen, zu spei­chern, maschi­nell zu ver­ar­bei­ten oder einem Rechen­zen­trum (z. B. DATEV)
zur wei­te­ren Ver­ar­bei­tung zu über­ge­ben.
d) Die Kanz­lei darf Jah­res­ab­schlüs­se, Gut­ach­ten oder sons­ti­ge Schrift­sät­ze, wel­che den Auf­trag­ge­ber betref­fen, nur mit Ein­wil­li­gung die­sem
Drit­ten über­rei­chen. Die Kanz­lei ist von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den, falls und soweit dies zur Durch­füh­rung einer Zer­ti­fi­zie­rung in der Kanz­lei not­wen­dig ist und die hier­bei täti­gen Per­so­nen ihrer­seits zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet wur­den.
e) Bei der Über­sen­dung von Arbeits­er­geb­nis­sen etc. per Post, Fax oder in elek­tro­ni­scher Form ist von der Kanz­lei die Ver­schwie­gen­heits­pflicht zu beach­ten. Von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers ist hier­bei sicher­zu­stel­len, dass die über­sand­ten Unter­la­gen nur den hier­für zustän­di­gen Per­so­nen zuge­hen.
f) Soweit die Offen­le­gung zur Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen der Kanz­lei erfor­der­lich ist, besteht die Ver­schwie­gen­heits­pflicht nicht, so
ins­be­son­de­re zur Infor­ma­ti­on der Ver­si­che­rung bei einem mög­li­chen Haft­pflicht­fall.
g) Gesetz­li­che Aus­kunfts- und Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­rech­te blei­ben unbe­rührt.

5. Ver­gü­tung, Vor­schuss, Auf­rech­nung
a) Die Ver­gü­tung rich­tet sich nach der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung bzw. – im Bereich der Rechts­be­ra­tung – nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz. Durch eine Ver­ein­ba­rung in Text­form kann eine höhe­re oder nied­ri­ge­re Ver­gü­tung ver­ein­bart wer­den. Für gericht­li­che Tätig­kei­ten fal­len jedoch min­des­tens die Gebüh­ren gemäß Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz an. Bei Ver­gü­tun­gen nach dem
RVG ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass im Fal­le einer Kos­ten­er­stat­tungs­pflicht durch die Gegen­sei­te regel­mä­ßig nicht mehr als die gesetz­li­che
Ver­gü­tung erstat­tet wird. Bei sons­ti­gen Beratungen/ Dienst­leis­tun­gen gilt das Ver­ein­bar­te, hilfs­wei­se das übli­che Ent­gelt.
Letz­te Ände­rung: 02.08.2021
b) Die Kanz­lei kann einen ange­mes­se­nen Vor­schuss for­dern. Wird der ange­for­der­te Vor­schuss nicht gezahlt, kann die Kanz­lei nach vor­he­ri­ger, recht­zei­ti­ger Ankün­di­gung die wei­te­re Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber ein­stel­len.
c) Eine Auf­rech­nung gegen­über einem Ver­gü­tungs­an­spruch der Kanz­lei ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zuläs­sig.

6. Män­gel­be­sei­ti­gung
Bei Fest­stel­lung eines Man­gels ist der Kanz­lei zunächst die Mög­lich­keit der Nach­bes­se­rung ein­zu­räu­men. Dies gilt jedoch nicht, wenn
der Man­gel erst nach Been­di­gung des Auf­tra­ges durch einen ande­ren Berufs­trä­ger fest­ge­stellt wird. Offen­ba­re Unrich­tig­kei­ten kön­nen
von der Kanz­lei jeder­zeit berich­tigt wer­den; dies gilt auch Drit­ten gegen­über.

7. Haf­tung, Aus­schluss­fris­ten, Ver­jäh­rung
a) Die Kanz­lei haf­tet für eige­nes Ver­schul­den sowie für das Ver­schul­den von Erfül­lungs­ge­hil­fen.
b) Der Anspruch des Auf­trag­ge­bers auf Ersatz eines leicht fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Scha­dens wird auf 10.000.000 EUR begrenzt.
c) Im Ein­zel­fall kann durch eine geson­der­te schrift­li­che Ver­ein­ba­rung hier­von unter Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben abge­wi­chen
wer­den.
d) Falls der Auf­trag­ge­ber Unter­neh­mer ist, kann ein Scha­dens­er­satz­an­spruch – soweit er nicht grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­ur­sacht
wur­de — nur inner­halb einer Aus­schluss­frist von einem (1) Jahr gel­tend gemacht wer­den, nach­dem der Anspruchs­be­rech­tig­te von dem
Scha­den Kennt­nis erlangt hat, spä­tes­tens aber inner­halb von 5 Jah­ren nach dem anspruchs­be­grün­den­den Ereig­nis. Der Anspruch erlischt,
wenn nicht inner­halb einer Frist von sechs Mona­ten seit der schrift­li­chen Ableh­nung der Ersatz­leis­tung Kla­ge erho­ben wird und der
Auf­trag­ge­ber auf die­se Fol­ge hin­ge­wie­sen wor­den ist. Das Recht, die Ein­re­de der Ver­jäh­rung gel­tend zu machen, bleibt unbe­rührt.
e) Vor­ge­nann­te Rege­lun­gen gel­ten auch gegen­über ande­ren Per­so­nen als dem Auf­trag­ge­ber, falls aus­nahms­wei­se im Ein­zel­fall eine ent­spre­chen­de Haf­tung mit die­sen begrün­det wor­den ist.
f) Von den Rege­lun­gen der Ziff. b) ‑e) sind Ansprü­che für Schä­den aus der Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit aus­ge­nom­men.

8. Been­di­gung des Ver­tra­ges, Her­aus­ga­be von Unter­la­gen
a) Der Ver­trag endet durch Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tung, Ablauf der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit oder Kün­di­gung.
b) Die Kanz­lei darf nicht zu Unzeit den Auf­trag kün­di­gen, insb. bei kurz bevor­ste­hen­den Frist­ab­läu­fen etc.
c) Die Kanz­lei ist ver­pflich­tet – soweit kein Zurück­be­hal­tungs­recht besteht – dem Auf­trag­ge­ber alles von ihm zur Erfül­lung des Auf­tra­ges
Erhal­te­ne her­aus­zu­ge­ben. Der Auf­trag­ge­ber hat – erfor­der­li­chen­falls – die Unter­la­gen bei der Kanz­lei abzu­ho­len oder die­se wer­den auf
Kos­ten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers an die­sen ver­sen­det.
d) Die Kanz­lei kann von den her­aus­zu­ge­ben­den Unter­la­gen Abschrif­ten oder Foto­ko­pien anfer­ti­gen und ein­be­hal­ten.
e) Die Her­aus­ga­be­ver­pflich­tung erstreckt sich nicht auf die Hand­ak­te der Kanz­lei.
f) Die Kanz­lei kann die Her­aus­ga­be der Unter­la­gen und Arbeits­er­geb­nis­se ver­wei­gern, bis sie wegen der dies­be­züg­li­chen Hono­ra­re und
Aus­la­gen befrie­digt wor­den ist, soweit dies nicht im Ein­zel­fall unan­ge­mes­sen ist.

9. Anzu­wen­den­des Recht und Erfül­lungs­ort, Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren
a) Für das Ver­trags­ver­hält­nis und des­sen Aus­füh­rung gilt allein deut­sches Recht.
b) Erfül­lungs­ort ist der Wohn­sitz des Auf­trag­ge­bers, wenn er nicht Kauf­mann im Sin­ne des HGB ist, ansons­ten der ver­ein­bar­te Erfül­lungs­ort.
Im Übri­gen der Sitz der Kanz­lei.
c) Wir sind zur Teil­nah­me an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le weder bereit noch ver­pflich­tet.

10. Sal­va­to­ri­sche Klau­sel
a) Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Auf­trags­be­din­gun­gen unwirk­sam sind oder wer­den soll­ten, wird hier­durch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine gül­ti­ge zu erset­zen, die dem Gewoll­ten
mög­lichst nahe­kommt.
b) Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser Auf­trags­be­din­gun­gen bedür­fe