Allgemeine Auftragsbedingungen (AGB)
MSW PARTNERS Möller Seidenbusch Weinem & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt
Bavariaring 49, 80336 München bzw. Lilienthalstraße 6–8, 93049 Regensburg
Stand: Oktober 2025
1. Geltungsbereich, Auftrag
a) Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen MSW PARTNERS Möller Seidenbusch Weinem & Partner mbB Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt (im Folgenden „Kanzlei“ genannt) und deren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder ausdrücklich textlich vereinbart ist.
b) Der erteilte Auftrag ist für den Umfang der von der Kanzlei zu erbringenden Leistungen maßgebend. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
c) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Kanzlei übergebenen Unterlagen – insbesondere Buchführung und Bilanz – gehört nur zum Auftrag der Kanzlei, wenn dies in Textform vereinbart ist. Dies gilt auch für Daten aus Vorsystemen (z.B. interne Kassen- oder Buchhaltungssysteme) des Mandanten oder Dritten. Die vom Auftraggeber – oder in dessen Auftrag von Dritten – gemachten Angaben insbesondere Zahlenangaben oder übertragenen Daten werden von der Kanzlei als richtig zu Grunde gelegt. Soweit der Berater offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
d) Eine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten etc. ist gesondert zu erteilen.
2. Einschaltung Dritter
Die Kanzlei kann zur Ausführung ihres Auftrages neben ihren Angestellten auch fachkundige Dritte sowie Rechenzentren (z. B. DATEV) insbesondere zur Datenverarbeitung – auch unter Einsatz von KI – nach Maßgabe des § 62 StBerG heranziehen. Vorgenannte Personen bzw. Unternehmen sind entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten (sh. Ziff. 4.).
3. Pflichten des Auftraggebers
a) Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages erforderlich ist, ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Er ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Informationen der Kanzlei vollständig, richtig und rechtzeitig zu übergeben. Dies gilt auch für die Information über weitere Umstände oder Vorgänge, die für den Auftrag von Bedeutung sein könnten. Die Prüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Informationen, insb. der Buchführung und der Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Kanzlei ist eine angemessene Bearbeitungszeit einzuräumen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche schriftlichen und mündlichen Informationen, Fragen und Mitteilungen der Kanzlei zur Kenntnis zu nehmen und in angemessener Zeit auf Nachfragen zu antworten. Bei Zweifeln hat der Auftraggeber Rücksprache zu halten.
d) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nach Ziffer. a‑c oder eine ihm sonst obliegende Mitwirkungspflicht oder kommt er mit der Leistungsannahme der Kanzlei in Verzug, so ist die Kanzlei berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist die Fortsetzung des Vertrages abgelehnt bzw. fristlos gekündigt wird und ggf. Schadenersatz geltend gemacht wird.
e) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse der Kanzlei ist nur mit deren schriftlichen Einverständnis erlaubt, soweit sich nicht aus dem Auftrag bereits die Erlaubnis zur Weitergabe an bestimmte Dritte ergibt.
4. Verschwiegenheit, Verarbeitung und Speicherung von Daten
a) Die Kanzlei und deren Mitarbeiter haben über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
b) Der Auftraggeber kann schriftlich von der Verschwiegenheitspflicht befreien.
c) Im Rahmen des Auftrages ist die Kanzlei berechtigt, die vom Auftraggeber überreichten (personenbezogenen) Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern, maschinell zu verarbeiten oder einem Rechenzentrum (z. B. DATEV) zur weiteren Verarbeitung zu übergeben.
d) Die Kanzlei darf Jahresabschlüsse, Gutachten oder sonstige Schriftsätze, welche den Auftraggeber betreffen, nur mit Einwilligung diesem Dritten überreichen. Die Kanzlei ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, falls und soweit dies zur Durchführung einer Zertifizierung in der Kanzlei notwendig ist und die hierbei tätigen Personen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
e) Bei der Übersendung von Arbeitsergebnissen etc. per Post, Fax oder in elektronischer Form ist von der Kanzlei die Verschwiegenheitspflicht zu beachten. Von Seiten des Auftraggebers ist hierbei sicherzustellen, dass die übersandten Unterlagen nur den hierfür zuständigen Personen zugehen. Auf die Risiken für die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation wird der Auftraggeber hingewiesen.
f) Soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interesse der Kanzlei erforderlich ist, besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, so insbesondere zur Information der Versicherung bei einem möglichen Haftpflichtfall.
g) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
5. Vergütung, Vorschuss, Aufrechnung
a) Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung bzw. – im Bereich der Rechtsberatung – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Durch eine Vereinbarung in Textform kann eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden. Für gerichtliche Tätigkeiten fallen jedoch mindestens die Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Bei Vergütungen nach dem RVG ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Kostenerstattungspflicht durch die Gegenseite regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet wird.
b) Bei sonstigen Beratungen / Dienstleistungen, die in der StBVV bzw. RVG keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
c) Die Kanzlei kann einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der angeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Kanzlei nach vorheriger, rechtzeitiger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen.
d) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
e) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt.
6. Mängelbeseitigung
a) Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
b) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
7. Haftung, Ausschlussfristen, Verjährung
a) Die Kanzlei haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
b) Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines leicht fahrlässig verursachten Schadens wird auf 10.000.000 EUR begrenzt.
c) Im Einzelfall kann durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung hiervon unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden.
d) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren zum darauffolgenden Jahresende nach 18 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende ab der Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
e) Vorgenannte Regelungen gelten für die gesamte Tätigkeit der Kanzlei für den Auftraggeber, also insbesondere auch bei einer Ausweitung des Auftrages, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung bedarf. Vorgenannte Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, falls ausnahmsweise im Einzelfall eine entsprechende Haftung mit diesen begründet worden ist.
f) Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Steuerberater und Auftraggeber. Deshalb wird vereinbart, dass der Steuerberater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
g) Von den Regelungen der Ziff. b) — f) sind Ansprüche für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausgenommen.
8. Beendigung des Vertrages, Herausgabe von Unterlagen, Urheberrechtsschutz
a) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung.
b) Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Die Kanzlei darf nicht zu Unzeit den Auftrag kündigen, insb. bei kurz bevorstehenden Fristabläufen etc.
c) Die Kanzlei ist verpflichtet – so weit kein Zurückbehaltungsrecht besteht – dem Auftraggeber alles von ihm zur Erfüllung des Auftrages Erhaltene herauszugeben. Der Auftraggeber hat – erforderlichenfalls – die Unterlagen bei der Kanzlei abzuholen oder diese werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen versendet.
d) Die Kanzlei kann von den herauszugebenden Unterlagen Abschriften oder Fotokopien anfertigen und einbehalten.
e) Die Herausgabeverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Handakte der Kanzlei.
f) Die Kanzlei kann die Herausgabe der Unterlagen und Arbeitsergebnisse verweigern, bis sie wegen der diesbezüglichen Honorare und Auslagen befriedigt worden ist, soweit dies nicht im Einzelfall unangemessen ist.
g) Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.
9. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort, Streitbeilegungsverfahren
a) Für das Vertragsverhältnis und dessen Ausführung gilt allein deutsches Recht.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
c) Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
10. Salvatorische Klausel
a) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem Gewollten möglichst nahekommt.
b) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Textform.
Alte Fassung
Allgemeine Auftragsbedingungen
der Kanzlei
MSW PARTNERS Möller Seidenbusch Weinem & Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt
Bavariaring 49, 80336 München bzw. Lilienthalstraße 6–8, 93049 Regensburg
Stand: März 2018
1. Geltungsbereich, Auftrag
a) Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Kanzlei MSW Partners Möller Seidenbusch Weinem & Partner mbB, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt (im Folgenden „Kanzlei“ genannt) und deren Auftraggebern, soweit
nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder ausdrücklich textlich vereinbart ist.
b) Der erteilte Auftrag ist für den Umfang der von der Kanzlei zu erbringenden Leistungen maßgebend.
c) Eine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten etc. ist gesondert zu erteilen.
2. Einschaltung Dritter
Die Kanzlei kann zur Ausführung ihres Auftrages neben ihren Angestellten auch fachkundige Dritte sowie Rechenzentren (z. B. DATEV)
heranziehen. Vorgenannte Personen bzw. Unternehmen sind entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten (sh. Ziff. 4.).
3. Pflichten des Auftraggebers
a) Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages erforderlich ist, ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Er ist insbesondere verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Informationen der Kanzlei vollständig, richtig und rechtzeitig zu übergeben. Dies gilt auch
für die Information über weitere Umstände oder Vorgänge, die für den Auftrag von Bedeutung sein könnten. Die Prüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Informationen, insb. der Buchführung und der Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Kanzlei ist eine angemessene Bearbeitungszeit einzuräumen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche schriftlichen und mündlichen Informationen, Fragen und Mitteilungen der Kanzlei zur Kenntnis zu nehmen und in angemessener Zeit auf Nachfragen zu antworten. Bei Zweifeln hat der Auftraggeber Rücksprache zu halten.
d) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nach Ziffer. a‑c oder eine ihm sonst obliegende Mitwirkungspflicht oder kommt er
mit der Leistungsannahme der Kanzlei in Verzug, so ist die Kanzlei berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen,
dass nach Ablauf der Frist die Fortsetzung des Vertrages abgelehnt bzw. fristlos gekündigt wird und ggf. Schadenersatz geltend gemacht
wird.
e) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse der Kanzlei ist nur mit deren schriftlichen Einverständnis erlaubt, soweit sich nicht aus dem Auftrag bereits die Erlaubnis zur Weitergabe an bestimmte Dritte ergibt.
4. Verschwiegenheit, Verarbeitung und Speicherung von Daten
a) Die Kanzlei und deren Mitarbeiter haben über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
b) Der Auftraggeber kann schriftlich von der Verschwiegenheitspflicht befreien.
c) Im Rahmen des Auftrages ist die Kanzlei berechtigt, die vom Auftraggeber überreichten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern, maschinell zu verarbeiten oder einem Rechenzentrum (z. B. DATEV)
zur weiteren Verarbeitung zu übergeben.
d) Die Kanzlei darf Jahresabschlüsse, Gutachten oder sonstige Schriftsätze, welche den Auftraggeber betreffen, nur mit Einwilligung diesem
Dritten überreichen. Die Kanzlei ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, falls und soweit dies zur Durchführung einer Zertifizierung in der Kanzlei notwendig ist und die hierbei tätigen Personen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
e) Bei der Übersendung von Arbeitsergebnissen etc. per Post, Fax oder in elektronischer Form ist von der Kanzlei die Verschwiegenheitspflicht zu beachten. Von Seiten des Auftraggebers ist hierbei sicherzustellen, dass die übersandten Unterlagen nur den hierfür zuständigen Personen zugehen.
f) Soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Kanzlei erforderlich ist, besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, so
insbesondere zur Information der Versicherung bei einem möglichen Haftpflichtfall.
g) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
5. Vergütung, Vorschuss, Aufrechnung
a) Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung bzw. – im Bereich der Rechtsberatung – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Durch eine Vereinbarung in Textform kann eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden. Für gerichtliche Tätigkeiten fallen jedoch mindestens die Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Bei Vergütungen nach dem
RVG ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Kostenerstattungspflicht durch die Gegenseite regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche
Vergütung erstattet wird. Bei sonstigen Beratungen/ Dienstleistungen gilt das Vereinbarte, hilfsweise das übliche Entgelt.
Letzte Änderung: 02.08.2021
b) Die Kanzlei kann einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der angeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Kanzlei nach vorheriger, rechtzeitiger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen.
c) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6. Mängelbeseitigung
Bei Feststellung eines Mangels ist der Kanzlei zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
der Mangel erst nach Beendigung des Auftrages durch einen anderen Berufsträger festgestellt wird. Offenbare Unrichtigkeiten können
von der Kanzlei jederzeit berichtigt werden; dies gilt auch Dritten gegenüber.
7. Haftung, Ausschlussfristen, Verjährung
a) Die Kanzlei haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
b) Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines leicht fahrlässig verursachten Schadens wird auf 10.000.000 EUR begrenzt.
c) Im Einzelfall kann durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung hiervon unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben abgewichen
werden.
d) Falls der Auftraggeber Unternehmer ist, kann ein Schadensersatzanspruch – soweit er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
wurde — nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem (1) Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem
Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt,
wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der
Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
e) Vorgenannte Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, falls ausnahmsweise im Einzelfall eine entsprechende Haftung mit diesen begründet worden ist.
f) Von den Regelungen der Ziff. b) ‑e) sind Ansprüche für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausgenommen.
8. Beendigung des Vertrages, Herausgabe von Unterlagen
a) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung.
b) Die Kanzlei darf nicht zu Unzeit den Auftrag kündigen, insb. bei kurz bevorstehenden Fristabläufen etc.
c) Die Kanzlei ist verpflichtet – soweit kein Zurückbehaltungsrecht besteht – dem Auftraggeber alles von ihm zur Erfüllung des Auftrages
Erhaltene herauszugeben. Der Auftraggeber hat – erforderlichenfalls – die Unterlagen bei der Kanzlei abzuholen oder diese werden auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen versendet.
d) Die Kanzlei kann von den herauszugebenden Unterlagen Abschriften oder Fotokopien anfertigen und einbehalten.
e) Die Herausgabeverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Handakte der Kanzlei.
f) Die Kanzlei kann die Herausgabe der Unterlagen und Arbeitsergebnisse verweigern, bis sie wegen der diesbezüglichen Honorare und
Auslagen befriedigt worden ist, soweit dies nicht im Einzelfall unangemessen ist.
9. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort, Streitbeilegungsverfahren
a) Für das Vertragsverhältnis und dessen Ausführung gilt allein deutsches Recht.
b) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der vereinbarte Erfüllungsort.
Im Übrigen der Sitz der Kanzlei.
c) Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
10. Salvatorische Klausel
a) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem Gewollten
möglichst nahekommt.
b) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfe
